BITV 2.0
Das Referenzgesetz für die digitale Barrierefreiheit ist das Gesetz vom 12. September 2011 (aktualisiert am 25.05.2019), das aufgrund der Umsetzung der beiden Richtlinien (EU) 2016/2102 und 2019/882 geändert und aktualisiert wurde. Mit diesen zielt es darauf ab, die Barrierefreiheit von Websites des öffentlichen und privaten Sektors zu verbessern.
Was ist die BITV 2
Die sogenannte BITV 2.0 zielt darauf ab, das Recht jeder Person auf Zugang zu allen Informationsquellen und damit zusammenhängenden Diensten anzuerkennen und zu schützen, einschließlich derer, die durch Computer- und Telematikwerkzeuge vermittelt werden. Mit diesen Rechtsvorschriften wird das Recht auf Zugang für.
Menschen mit Einschränkungen geschützt und garantiert:
- zu den Computer- und Telematikdiensten der öffentlichen Verwaltung und bestimmter Kategorien von privaten Einrichtungen
- zu den vernetzten Informations- und Kommunikationstechnologien
- zu Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit über die neuen Systeme offenstehen oder zur Verfügung gestellt werden
- für öffentliche Versorgungsdienste.
An wen richtet sie sich?
Informationen und Dienstleistungen öffentlicher Stellen, die elektronisch zur Verfügung gestellt werden, sowie elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe mit und innerhalb der Verwaltung, einschließlich der Verfahren zur elektronischen Aktenführung und zur elektronischen Vorgangsbearbeitung sind für Menschen mit Einschränkungen zugänglich und nutzbar zu gestalten.
An wen richtet sie sich?
Die Verordnung gilt unter Berücksichtigung der Umsetzungsfristen der §§ 12a bis 12c des Behindertengleichstellungsgesetzes für folgende Angebote, Anwendungen und Dienste:
- Websites
- mobile Anwendungen
- elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe, einschließlich der Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung
- grafische Programmoberflächen, die:
- in die Angebote, Anwendungen und Dienste nach den Nummern 1 bis 3 integriert sind oder b) von den öffentlichen Stellen zur Nutzung bereitgestellt werden.
- von den öffentlichen Stellen zur Nutzung bereitgestellt werden.
- Von der Anwendung dieser Verordnung ausgenommen sind folgende Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen:
- Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, die nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können aufgrund:
- der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit der Erhaltung des betreffenden Gegenstandes oder der Authentizität der Reproduktion oder.
- der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen die betreffenden Stücke aus Kulturerbesammlungen in barrierefreie Inhalte umgewandelt werden können,
- Archive, die weder Inhalte enthalten, die für aktive Verwaltungsverfahren benötigt werden, noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden, sowie
- Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen von Rundfunkanstalten des Bundesrechts, die der Wahrnehmung eines öffentlichen Sendeauftrags dienen.
- Für den Erhalt der Einsatzfähigkeit der Streitkräfte kann die Bundesministerin oder der Bundesminister der Verteidigung Ausnahmen von dieser Verordnung festlegen.