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  • 👩🏻 BFSG

  • ☑️ An wen?

  • 💻 Anwendungbereiche

  • ☑️ Ausnahmen und Übergangsfristen

  • ☑️ Verpflichtungen und Konsequenzen

Was ist die BITV 2

Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (BITV 2.0) ist ein österreichisches Gesetz, das festlegt, dass Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen für alle Menschen zugänglich sein müssen. Das bedeutet, dass diese digitalen Angebote so gestaltet werden müssen, dass sie auch von Menschen mit unterschiedlichen Fähigkeiten – insbesondere Menschen mit Behinderungen – problemlos genutzt werden können.

Dieses Gesetz basiert auf einer Regelung der Europäischen Union, die sicherstellen soll, dass öffentliche Stellen ihre Verantwortung für die digitale Barrierefreiheit erfüllen. Zu den technischen Anforderungen gehören die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), die als Standard für barrierefreie digitale Inhalte gelten. Um die Barrierefreiheit transparent zu gestalten, müssen öffentliche Stellen zudem eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen.

Durch das BITV 2.0 werden die Anforderungen an die Barrierefreiheit für die Websites und mobilen Anwendungen des Bundes festgelegt, damit diese für alle Nutzer – insbesondere Menschen mit Behinderungen – besser zugänglich sind.

Für wen ist das WZG verpflichtend?

Das BITV 2.0 gilt für eine Vielzahl öffentlicher Einrichtungen und rechtlicher Körperschaften, darunter:

  • Bundesbehörden
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts
  • Einrichtungen des öffentlichen Sektors, die Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen und teilweise oder vollständig vom Bund finanziert werden.

Besonders hervorzuheben ist, dass auch mobile Anwendungen dieser Einrichtungen den Anforderungen der digitalen Barrierefreiheit entsprechen müssen, um eine gleichberechtigte Nutzung zu gewährleisten. Ausgenommen sind öffentliche Rundfunkanstalten, deren Inhalte nicht unter das Gesetz fallen, sowie bestimmte Archiv-Inhalte und historische Reproduktionen, deren Barrierefreiheit technisch oder wirtschaftlich nicht umsetzbar ist​.

Anforderungen und Ausnahmen im BITV 2.0

Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz verlangt, dass Websites und mobile Anwendungen barrierefrei gestaltet sind, wenn sie für die allgemeine Öffentlichkeit bereitgestellt werden. Dabei müssen die WCAG 2.1-Standards erfüllt werden, die sich auf die Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit von Webinhalten konzentrieren.

Es gibt jedoch auch einige Ausnahmen von diesen Anforderungen:

  • Dateien in Büroanwendungsformaten, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, sind ausgenommen, wenn sie für Verwaltungsprozesse nicht mehr benötigt werden.
  • Live-Übertragungen und Kartendienste sind ebenfalls von den strengen Barrierefreiheitsanforderungen befreit, sofern sie keine wesentlichen Informationen enthalten, die für Menschen mit Behinderungen notwendig sind.
  • Inhalte Dritter, die nicht von der betreffenden Institution entwickelt oder finanziert wurden, sind ebenfalls ausgenommen.

So beeinflussen die WCAG-Standards das BITV 2.0

Das BITV 2.0 stützt sich auf die technischen Vorgaben der WCAG (Web Content Accessibility Guidelines), um eine barrierefreie Nutzung von Websites und mobilen Anwendungen zu gewährleisten. Die derzeit gültigen WCAG 2.1 (bzw. WCAG 2.2) legen den Schwerpunkt auf:

  • Screenreader-Kompatibilität
  • Tastaturnavigation
  • Visuelle Anpassungen wie Kontrast und Schriftgrößen

Ab 2025 wird auch das Barrierefreiheitsgesetz (BFSG) für private Unternehmen gelten, wodurch die Anforderungen der WCAG für noch mehr Unternehmen verbindlich werden​​.

Verpflichtungen und Konsequenzen bei Nichteinhaltung des BITV 2.0

Gemäß dem BITV 2.0 müssen öffentliche Einrichtungen nicht nur die Barrierefreiheit ihrer digitalen Inhalte sicherstellen, sondern auch regelmäßig Berichte über die Barrierefreiheit erstellen. Diese Berichte müssen Informationen zu Beschwerden und Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit enthalten und öffentlich zugänglich gemacht werden.

Bei Nichteinhaltung der Vorgaben des BITV 2.0 drohen finanzielle Konsequenzen, insbesondere für private Unternehmen ab 2025 im Rahmen des BFSG. Das BITV 2.0 sieht jedoch in bestimmten Fällen Ausnahmen vor, wenn die Umsetzung der Barrierefreiheit für den jeweiligen Rechtsträger eine unverhältnismäßige Belastung darstellt​​.

Was ist die BITV 2

Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (BITV 2) ist ein österreichisches Gesetz, das festlegt, dass Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen für alle Menschen zugänglich sein müssen. Das bedeutet, dass diese digitalen Angebote so gestaltet werden müssen, dass sie auch von Menschen mit unterschiedlichen Fähigkeiten – insbesondere Menschen mit Behinderungen – problemlos genutzt werden können.

Dieses Gesetz basiert auf einer Regelung der Europäischen Union, die sicherstellen soll, dass öffentliche Stellen ihre Verantwortung für die digitale Barrierefreiheit erfüllen. Zu den technischen Anforderungen gehören die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), die als Standard für barrierefreie digitale Inhalte gelten. Um die Barrierefreiheit transparent zu gestalten, müssen öffentliche Stellen zudem eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen.

Durch das WZG werden die Anforderungen an die Barrierefreiheit für die Websites und mobilen Anwendungen des Bundes festgelegt, damit diese für alle Nutzer – insbesondere Menschen mit Behinderungen – besser zugänglich sind.

Für wen ist das WZG verpflichtend?

Das BITV 2.0 gilt für eine Vielzahl öffentlicher Einrichtungen und rechtlicher Körperschaften, darunter:

  • Bundesbehörden
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts
  • Einrichtungen des öffentlichen Sektors, die Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen und teilweise oder vollständig vom Bund finanziert werden.

Besonders hervorzuheben ist, dass auch mobile Anwendungen dieser Einrichtungen den Anforderungen der digitalen Barrierefreiheit entsprechen müssen, um eine gleichberechtigte Nutzung zu gewährleisten. Ausgenommen sind öffentliche Rundfunkanstalten, deren Inhalte nicht unter das Gesetz fallen, sowie bestimmte Archiv-Inhalte und historische Reproduktionen, deren Barrierefreiheit technisch oder wirtschaftlich nicht umsetzbar ist​.

Anforderungen und Ausnahmen im BITV 2.0

Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz verlangt, dass Websites und mobile Anwendungen barrierefrei gestaltet sind, wenn sie für die allgemeine Öffentlichkeit bereitgestellt werden. Dabei müssen die WCAG 2.1-Standards erfüllt werden, die sich auf die Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit von Webinhalten konzentrieren.

Es gibt jedoch auch einige Ausnahmen von diesen Anforderungen:

  • Dateien in Büroanwendungsformaten, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, sind ausgenommen, wenn sie für Verwaltungsprozesse nicht mehr benötigt werden.
  • Live-Übertragungen und Kartendienste sind ebenfalls von den strengen Barrierefreiheitsanforderungen befreit, sofern sie keine wesentlichen Informationen enthalten, die für Menschen mit Behinderungen notwendig sind.
  • Inhalte Dritter, die nicht von der betreffenden Institution entwickelt oder finanziert wurden, sind ebenfalls ausgenommen.

So beeinflussen die WCAG-Standards das BITV 2.0

Das BITV 2.0 stützt sich auf die technischen Vorgaben der WCAG (Web Content Accessibility Guidelines), um eine barrierefreie Nutzung von Websites und mobilen Anwendungen zu gewährleisten. Die derzeit gültigen WCAG 2.1 (bzw. WCAG 2.2) legen den Schwerpunkt auf:

  • Screenreader-Kompatibilität
  • Tastaturnavigation
  • Visuelle Anpassungen wie Kontrast und Schriftgrößen

Ab 2025 wird auch das Barrierefreiheitsgesetz (BFSG) für private Unternehmen gelten, wodurch die Anforderungen der WCAG für noch mehr Unternehmen verbindlich werden​​.

Verpflichtungen und Konsequenzen bei Nichteinhaltung des BITV 2.0

Gemäß dem BITV 2.0 müssen öffentliche Einrichtungen nicht nur die Barrierefreiheit ihrer digitalen Inhalte sicherstellen, sondern auch regelmäßig Berichte über die Barrierefreiheit erstellen. Diese Berichte müssen Informationen zu Beschwerden und Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit enthalten und öffentlich zugänglich gemacht werden.

Bei Nichteinhaltung der Vorgaben des BITV 2.0 drohen finanzielle Konsequenzen, insbesondere für private Unternehmen ab 2025 im Rahmen des BFSG. Das BITV 2.0 sieht jedoch in bestimmten Fällen Ausnahmen vor, wenn die Umsetzung der Barrierefreiheit für den jeweiligen Rechtsträger eine unverhältnismäßige Belastung darstellt​​.

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