Die Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), die in Deutschland auf Grundlage der EU-Richtlinien (EU) 2016/2102 und (EU) 2019/882 erlassen wurde, regelt die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen. Ziel der BITV 2.0 ist es, digitale Inhalte für alle Menschen, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, zugänglicher zu machen.Die Verordnung fordert, dass digitale Inhalte den Standards der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) entsprechen, vor allem den WCAG 2.1 bzw. WCAG 2.2. Damit wird sichergestellt, dass digitale Angebote für alle nutzbar sind, unabhängig von individuellen Einschränkungen.
Erfüllen Sie die Anforderungen der BITV 2.0 und gestalten Sie Ihre Produkte und Dienstleistungen mit AccessiWay barrierefrei.
Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (BITV 2.0) ist ein österreichisches Gesetz, das festlegt, dass Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen für alle Menschen zugänglich sein müssen. Das bedeutet, dass diese digitalen Angebote so gestaltet werden müssen, dass sie auch von Menschen mit unterschiedlichen Fähigkeiten – insbesondere Menschen mit Behinderungen – problemlos genutzt werden können.
Dieses Gesetz basiert auf einer Regelung der Europäischen Union, die sicherstellen soll, dass öffentliche Stellen ihre Verantwortung für die digitale Barrierefreiheit erfüllen. Zu den technischen Anforderungen gehören die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), die als Standard für barrierefreie digitale Inhalte gelten. Um die Barrierefreiheit transparent zu gestalten, müssen öffentliche Stellen zudem eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen.
Durch das BITV 2.0 werden die Anforderungen an die Barrierefreiheit für die Websites und mobilen Anwendungen des Bundes festgelegt, damit diese für alle Nutzer – insbesondere Menschen mit Behinderungen – besser zugänglich sind.
Das BITV 2.0 gilt für eine Vielzahl öffentlicher Einrichtungen und rechtlicher Körperschaften, darunter:
Besonders hervorzuheben ist, dass auch mobile Anwendungen dieser Einrichtungen den Anforderungen der digitalen Barrierefreiheit entsprechen müssen, um eine gleichberechtigte Nutzung zu gewährleisten. Ausgenommen sind öffentliche Rundfunkanstalten, deren Inhalte nicht unter das Gesetz fallen, sowie bestimmte Archiv-Inhalte und historische Reproduktionen, deren Barrierefreiheit technisch oder wirtschaftlich nicht umsetzbar ist.
Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz verlangt, dass Websites und mobile Anwendungen barrierefrei gestaltet sind, wenn sie für die allgemeine Öffentlichkeit bereitgestellt werden. Dabei müssen die WCAG 2.1-Standards erfüllt werden, die sich auf die Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit von Webinhalten konzentrieren.
Es gibt jedoch auch einige Ausnahmen von diesen Anforderungen:
Das BITV 2.0 stützt sich auf die technischen Vorgaben der WCAG (Web Content Accessibility Guidelines), um eine barrierefreie Nutzung von Websites und mobilen Anwendungen zu gewährleisten. Die derzeit gültigen WCAG 2.1 (bzw. WCAG 2.2) legen den Schwerpunkt auf:
Ab 2025 wird auch das Barrierefreiheitsgesetz (BFSG) für private Unternehmen gelten, wodurch die Anforderungen der WCAG für noch mehr Unternehmen verbindlich werden.
Gemäß dem BITV 2.0 müssen öffentliche Einrichtungen nicht nur die Barrierefreiheit ihrer digitalen Inhalte sicherstellen, sondern auch regelmäßig Berichte über die Barrierefreiheit erstellen. Diese Berichte müssen Informationen zu Beschwerden und Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit enthalten und öffentlich zugänglich gemacht werden.
Bei Nichteinhaltung der Vorgaben des BITV 2.0 drohen finanzielle Konsequenzen, insbesondere für private Unternehmen ab 2025 im Rahmen des BFSG. Das BITV 2.0 sieht jedoch in bestimmten Fällen Ausnahmen vor, wenn die Umsetzung der Barrierefreiheit für den jeweiligen Rechtsträger eine unverhältnismäßige Belastung darstellt.
Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (BITV 2) ist ein österreichisches Gesetz, das festlegt, dass Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen für alle Menschen zugänglich sein müssen. Das bedeutet, dass diese digitalen Angebote so gestaltet werden müssen, dass sie auch von Menschen mit unterschiedlichen Fähigkeiten – insbesondere Menschen mit Behinderungen – problemlos genutzt werden können.
Dieses Gesetz basiert auf einer Regelung der Europäischen Union, die sicherstellen soll, dass öffentliche Stellen ihre Verantwortung für die digitale Barrierefreiheit erfüllen. Zu den technischen Anforderungen gehören die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG), die als Standard für barrierefreie digitale Inhalte gelten. Um die Barrierefreiheit transparent zu gestalten, müssen öffentliche Stellen zudem eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen.
Durch das WZG werden die Anforderungen an die Barrierefreiheit für die Websites und mobilen Anwendungen des Bundes festgelegt, damit diese für alle Nutzer – insbesondere Menschen mit Behinderungen – besser zugänglich sind.
Das BITV 2.0 gilt für eine Vielzahl öffentlicher Einrichtungen und rechtlicher Körperschaften, darunter:
Besonders hervorzuheben ist, dass auch mobile Anwendungen dieser Einrichtungen den Anforderungen der digitalen Barrierefreiheit entsprechen müssen, um eine gleichberechtigte Nutzung zu gewährleisten. Ausgenommen sind öffentliche Rundfunkanstalten, deren Inhalte nicht unter das Gesetz fallen, sowie bestimmte Archiv-Inhalte und historische Reproduktionen, deren Barrierefreiheit technisch oder wirtschaftlich nicht umsetzbar ist.
Das Web-Zugänglichkeits-Gesetz verlangt, dass Websites und mobile Anwendungen barrierefrei gestaltet sind, wenn sie für die allgemeine Öffentlichkeit bereitgestellt werden. Dabei müssen die WCAG 2.1-Standards erfüllt werden, die sich auf die Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit von Webinhalten konzentrieren.
Es gibt jedoch auch einige Ausnahmen von diesen Anforderungen:
Das BITV 2.0 stützt sich auf die technischen Vorgaben der WCAG (Web Content Accessibility Guidelines), um eine barrierefreie Nutzung von Websites und mobilen Anwendungen zu gewährleisten. Die derzeit gültigen WCAG 2.1 (bzw. WCAG 2.2) legen den Schwerpunkt auf:
Ab 2025 wird auch das Barrierefreiheitsgesetz (BFSG) für private Unternehmen gelten, wodurch die Anforderungen der WCAG für noch mehr Unternehmen verbindlich werden.
Gemäß dem BITV 2.0 müssen öffentliche Einrichtungen nicht nur die Barrierefreiheit ihrer digitalen Inhalte sicherstellen, sondern auch regelmäßig Berichte über die Barrierefreiheit erstellen. Diese Berichte müssen Informationen zu Beschwerden und Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit enthalten und öffentlich zugänglich gemacht werden.
Bei Nichteinhaltung der Vorgaben des BITV 2.0 drohen finanzielle Konsequenzen, insbesondere für private Unternehmen ab 2025 im Rahmen des BFSG. Das BITV 2.0 sieht jedoch in bestimmten Fällen Ausnahmen vor, wenn die Umsetzung der Barrierefreiheit für den jeweiligen Rechtsträger eine unverhältnismäßige Belastung darstellt.